Offenlegungspflicht ab 1. Juli
Österr. private Websites fallen ab 1. Juli 2005 unter die Offenlegungspflicht.
Wie Dr. Franz Schmidbauer in einem seiner exzellenten Artikel zusammenfasst, findet sich im Gesetzestext eine Unterscheidung zwischen "wiederkehrenden" und "periodischen" elektronischen Medien.
Private Websites (also auch Weblogs) fallen unter letzte Kategorie und sind daher in Schmidbauers Auslegung von der Impressumspflicht befreit.
Das ist erstmal die gute Nachricht.
Dennoch kommt man um die sog. Offenlegung nicht mehr herum, und ist gut beraten, ab 1. Juli mind. Name und Wohnsitz des Medieneigentümers auf dem eigenen Weblog zu veröffentlichen. Und zwar "ständig leicht und unmittelbar auffindbar".
Ein Beispiel, wie das ausschauen kann, findet sich beim Steckenpferd. (Hinweis: Die e-mail Adresse ist nicht zwingend notwendig, sondern in diesem Fall freiwillig hinzugefügt worden.)
Schwierig wird es nun bei der Einschätzung, ob das eigene Weblog meinungsbildend ist oder nicht.
Wenn ja, dann muss die Offenlegung noch zusätzliche Informationen zur "Blattlinie", also dem Sinn und Zweck des Weblogs, aufweisen.
Ich muss gestehen, das ganze ist mir ein Graus. Und dämpft meinen Spass am Publizieren. Schmidbauer schreibt deshalb mit Recht (hihi) vom Anti-Web-Gesetz. Und: "Es ist offenkundig, dass der Gesetzgeber an viele Dinge nicht gedacht hat."
Womöglich rettet uns zuletzt nur noch der verblichene Netzaktivismus aus den vergangenen Neunzigern:
"Dieses Weblog wird betrieben von Luther Blisset, Bologna".